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Hoppalas bei Lohnverrechnung und Arbeitsrecht im Sport

 

Gerade bei Dienstverhältnissen im Sport kann die ohnedies komplexe Lohnverrechnung besonders anspruchsvoll sein. Hier einige, leider gar nicht so selten erlebte, Hoppalas:

 

#1 - 13. und 14. Gehalt

Für wirklich gemeinnützige Sportvereine gibt es – sieht man vom Bundesliga-Profifußball ab, keine Kollektivverträge. Damit gelten nur die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und kein KV.

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist in Österreich nur kollektivvertraglich geregelt. Daher besteht für Sportvereine keine Pflicht, ein solches an Dienstnehmer zu zahlen, außer sie vereinbaren es vertraglich. Auch die Höhe ist frei vereinbar.

Mitunter ist es aber ratsam, das ausgemachte Jahresgehalt auf 14mal zu verteilen – denn das 13. und 14. Gehalt sind mit idR 6% Lohnsteuer sehr günstig besteuert.

 

#2 – Überstundenabgeltung

Per Gesetz (§10 AZG) gebührt ein 50%iger Überstundenzuschlag. Wird nichts anderes vereinbart, ist eine Überstunde mit 150% des Stundengrundlohns auszubezahlen. Will man stattdessen 150%igen Zeitausgleich vereinbaren, muss das explizit gemacht werden. Am besten schriftlich.

 

Bei Gleitzeitmodellen mit längeren Durchrechnungszeiträumen können Schwankungen oft ausgeglichen werden, und es fallen keine Zuschläge an. Gleitstunden sind keine Überstunden.

 

#3 – Kommunalsteuer ist nicht abzuführen

Sportvereine sind nicht automatisch kommunalsteuerpflichtig (3% der Lohnsumme), auch wenn Abgabenbehörden – in Anbetracht ihrer leeren Kassen – mitunter die Ansicht vertreten, Sportvereine unterliegen automatisch der Kommunalsteuerpflicht.

Nur wenn ein konkreter beziehungsweise unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem einzelnen Mitglied oder Kunden besteht, wird Kommunalsteuerpflicht für die damit im Zusammenhang stehenden Gehälter vorliegen.

Wenn der Verein seine Leistungen (wie etwa Trainingsbetrieb, Abhaltung von Wettkämpfen, etc.) nur zwecks Erfüllung der in der Satzung festgelegten Vereinsziele gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder erbringt, liegen meist kein Leistungsaustausch und damit kein Betrieb im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vor. Bei 5.000 Euro Lohnsumme pro Monat spart der Verein im Jahr 1.800 Euro!

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen echtem Mitgliedsbeitrag (=pauschal für alles) und unechtem Mitgliedsbeitrag (Entgeltcharakter).

 

#4 – Lohnkonto bei PRAE only

Wenn nur die pauschale Reiseaufwandsentschädigung mit maximal 540 Euro im Monat vergütet wird, und dies nur von einem Verein an eine Person, die nebenberuflich im Sport tätig ist, muss für diese Person kein Lohnkonto geführt werden. Die vollständige Sammlung der PRAE-Formulare und der Auszahlungsbelege genügt als Dokumentation.

 

#5 – keine Anmeldung bei GKK?

Wenn – wie bei Punkt 3 beschrieben – nur PRAE bis max. 540 Euro vergütet wird, muss auch keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgen. In allen anderen Fällen mit echtem oder freiem Dienstvertrag schon! Das heißt, der Verein muss die betreffende Person VOR Beginn der Tätigkeit bei der örtlich zuständigen GKK anmelden. Dies nicht zu tun ist übrigens keine Kleinigkeit sondern kann ziemlich teuer werden. Achtung: Außerdem wird die Abgrenzung (freier) Dienstvertrag – Werkvertrag immer heikler. Und nicht jede steuerliche Gestaltung hält arbeitsrechtlich – daher am besten mit einem Arbeitsrechtler absichern.

 

#6 – Einstufung Arbeiter oder Angestellter

Nach herrschender Rechtsprechung sind Sportler als Arbeiter einzustufen, Trainer hingegen als Angestellte.

 

#7 – Kein Dienstvertrag

Schriftliche Verträge schaffen Klarheit. Zwar kann in Österreich ein Dienstvertrag auch mündlich abgeschlossen werden, Streitereien sind irgendwann aber fast vorprogrammiert.

 

Fazit: Checken Sie ihre Abgaben und ob Ihnen ihre Lohnverrechnung Zahlscheine mit oder ohne Kommunalsteuer schickt. Gerne überprüfen wir ihre Abrechnung - damit Sie Sicherheit haben.

 

Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch!

 

Stand: 13.08.2014, Haftung ausgeschlossen.

 

 

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